1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Leitner Baustoffe und
dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
1.2 Kunden sind sowohl Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG als auch Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2
KSchG.
1.3 Abweichende, entstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. V E R T R A G S S C H L U S S
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden zu
verstehen. Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden
bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren
vorbehalten.
2.2 Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erstellt. Nur schriftliche und entgeltliche Kostenvoranschläge sind verbindlich. Sofern
aus diesen nichts anderes hervorgeht, sind wir an die darin enthaltenen Preisansätze einen Monat lang gebunden (gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte).
2.3 Mit der Beauftragung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Bei einer auf elektronischem Weg bestellte Ware,
werden wir den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt nur dann eine
verbindliche dar, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
2.4 Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb einer Woche anzunehmen. Bei auf
elektronischem Weg bestellter Ware sind wir berechtigt, die Bestellung innerhalb von 1 Woche nach Eingang bei uns
anzunehmen. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen
sowie die Bestellung auf eine übliche Menge zu begrenzen.
2.5 Der Vertragsschluss mit Unternehmern erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer
Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle keiner Verfügbarkeit oder nur einer teilweise bestehenden
Verfügbarkeit der Leistung wird der Unternehmer unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.6 Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Weg bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden
neben den rechtswirksamen einbezogenen AGB per E-Mail nach Vertragsschluss zugesandt.
2.7 Auftragsänderungen und/oder Zusatzaufträge sind verbindlich. Sofern aus verbindlichen Kostenvoranschlägen nichts anderes
hervorgeht, sind wir an die darin enthaltenen Preisansätze einen Monat lang gebunden (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).
III. EIGENTUMSVORBEHALT
3.1 Wie behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Vollständigen Zahlung des vollständigen Kaufpreises vor. Der
Eigentumsvorbehalt gilt auch dann als vereinbart, wenn die Ware nicht unmittelbar von uns, sondern von einem Dritten in
unserem Auftrag geliefert wird.
3.2 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung eines Dritten über einen unter Eigentumsvorbehalt von uns
stehenden Kaufgegenstand ist unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, gegen das Eigentum von Leitner Baustoffe gerichtete
Zugriffe abzuwehren und haftet für alle Schäden und kosten die durch derartige Zugriffe Dritte entstehen können.
3.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns sofort von einer allfälligen Pfändung der gelieferten Ware oder einem sonstigen Eingriff seitens
Dritter (z.B. Beschädigung) zu verständigen. Er hat uns alle mit der Pfandfreistellung verbundenen Kosten, welcher Art auch
immer, zu ersetzen.
3.4 Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu üblichen Konditionen
weiterzuverkaufen. Er tritt bereits jetzt an Leitner Baustoffe sämtliche Ansprüche mit Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm
gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung entstehen in der Höhe des Rechnungsbetrages an Leitner Baustoffe ab.
Wir sind berechtigt, die abgetretenen Forderungen zur Befriedigung der eigenen Forderung einzuziehen. Der Kunde verpflichtet
sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern auf seinen Fakturen anzubringen.
3.5 Nach der Abtretung ist der Kunde zu der Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät.
3.6 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine
Verarbeitung der Ware, erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten
Sache. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehöhrenden Gegenständen verarbeitet und vermischt wird.
IV. RÜCKTRITTSRECHT FÜR KONSUMENTEN
4.1 Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den von uns für unsere geschäftlichen Zwecke dauernd benützten
Räumen, noch bei einem von uns dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, kann er von seinem
Angebot oder Vertrag binnen 14 Tagen zurücktreten; diese Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Verbraucher
zu laufen, die zumindest unseren Namen und unsere Anschrift, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben,
eine Information über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts
enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages.
4.2 Bei Kaufverträgen über Waren beginnt die Frist frühestens mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz der Ware erlangt.
Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um 12 Monate. Wenn wir die
Urkundenausfolgung innerhalb von 12 Monaten ab dem Fristbeginn nachholen, endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem
Zeitpunkt, an dem die Verbraucher die Urkunde erhält.
4.3 Der Verbraucher kann nach § 11 FAGG von einem im Fernabsatz oder außerhalb vom Geschäft abgeschlossenen Vertrag
binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Beginn des
Vertragsschlusses, bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen mit dem
Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm genannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt.
Wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, mit
dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm genannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuletzt
gelieferten Ware erlangt. Bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder von
diesem benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der letzten Teilsendung erlangt.
4.4 Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine
Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, wie zum Beispiel die Zustimmung Dritter, Aussicht auf steuerlicher
Vorteile oder öffentliche Förderungen oder einen Kredit, die wir im Zuge der Vertragsverhandlung als wahrscheinlich dargestellt
haben, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden, sobald
für den Verbraucher erkennbar ist, dass die genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und
er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen
Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner.
4.5 Um die vorgenannten Widerrufsrechte auszuüben, muss der Verbraucher Leitner Baustoffe mittels einer eindeutigen Erklärung
(etwa Brief per Post oder E-Mail an: office@leitner-baustoffe.at) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.
4.6 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.
4.7 Tritt der Verbraucher nach 4.6 von einem Kaufvertrag oder von einem sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware
gerichteten Vertrag zurück, so hat er die empfange Waren sofort, jedoch spätestens binnen 14 Tagen ab Abgabe der
Rücktrittserklärung an den Unternehmer zurückzustellen. Die Rückstellungsfrist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb der Frist
abgesendet wird.
V. PREISE
5.1 Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wird, für die von uns angegebenen Mengeneinheiten und sind stets
freibleibend.
Beim Versendungskauf versteht sich der Preis zuzüglich der Versandkosten.
5.2 Bestätigte Preise haben nur Geltung bei Abnahme der Gesamtmenge, für die der Preis dem Kunden bestätigt wurde.
5.3 Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostenerhöhungen infolge von Umständen ein, die nicht von unserem Willen
abhängen, wie Erhöhung unseres Einstandspreises, Erhöhung der Erzeuger- und/oder Großhandelspreise aufgrund von
Kostenerhöhungen von Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, oder Erhöhung oder Neueinführung von Abgaben bzw.
aufgrund von Versicherungsklauseln, erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend (gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte).
5.4 Die Preise gelten ab Lager. Emballagen, besondere Transportverpackungen, Paletten, Verssicherungen, die Zustellung etc.,
werden zusätzlich verrechnet.
5.5 Bei entgeltlicher Rücknahme zusätzlich verrechneter Emballagen, besonderer Transportverpackungen, Paletten etc. obliegt bis
zur tatsächlichen Rückgabe die ordnungsgemäße Verwahrung dieser Gegenstände dem Kunden. Sind diese Gegenstände
nicht wiederverwendbar, sind wir zur entgeltlichen Rücknahme nicht verpflichtet.
5.6 Unternehmer können sich uns gegenüber nicht auf § 934 ABGB berufen.
5.7 Mangels anderer Vereinbarungen sind Zahlungen bei Fakturenerhalt fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet unserer
sonstigen Rechte berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ohne, dass dies einem Rücktritt vom
Vertrag gleichzusetzen ist, zurückzunehmen.
5.8 Bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers betragen die Verzugszinsen 5 % p.a. Bei Zahlungsverzug eines
Unternehmers werden Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a. vereinbart.
5.9 Der säumige Kunde ist verpflichtet, alle prozessualen und schuldhaft verursachten außerprozessualen Kosten der
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbes. Mahnspesen und Anwaltskosten zu ersetzen.
5.10 Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Kunden gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen (Ausnahme:
Verbraucher, wenn die andere Vertragsseite zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung in rechtlichen
Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden ist).
5.11 Der Kunde als Unternehmer ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.
VI. ERFÜLLUNG, GEFAHRENÜBERGANG. VERZUG
6.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist unser Sitz, außer dann wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem
anderen Ort erfolgt. Für diesen Fall genehmigt der Kunde die Versendung per Bahn, Post, Straßen- und Güterverkehr oder in
jeder sonstigen zweckmäßigen Transportart und trägt die Kosten der Lieferung (Transport, Zwischenlagerung sowie Be- und
Abladen).
6.2 Nutzen und Gefahren gehen spätestens mit dem Abgang der Ware von unserem Lager, bei Zustellung ab Werk von diesem, auf
den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung, wie z.B. „franko“ etc. (gilt für
Verbrauchergeschäfte nur bei eigenständigen Abschluss eines Beförderungsvertrages). Allfällige Schadenersatzansprüche
bleiben unberührt.
6.3 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.
6.4 Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
6.5 Reklamationen wegen angeblich nicht oder nicht vollständig erfolgter Lieferung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 7 Tagen nach Erhalt des Lieferscheines zu erheben, mangels Lieferschein ab Erhalt der Rechnung.
VII. GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Der Kunde hat grundsätzlich die Wahl, ob Verbesserung oder Austausch erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die gewählte Abhilfe
zu verweigern, wenn sie unmöglich ist oder für uns verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand verbunden ist. Bei Unternehmen leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Verbesserung oder Austausch.
7.2 Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder – sofern
es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt – eine Wandlung des Vertrages verlangen.
7.3 Unternehmer müssen die gelieferte Ware auf Mängel untersuchen und diese innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang
schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruches ausgeschlossen.
Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Verantwortung und Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den der für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels
und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.4 Die Gewährleistungsfrist für Verbraucher beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer
beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
7.5 Nicht von der Gewährleistung erfasst sind insbesondere Mängel, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und Montage,
ungenügender Einrichtung, Beanspruchung der Teile oder die angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung
und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso für Mängel, die auch auf vom Kunden
beigestelltes Material oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind. Wir haften auch nicht für Beschädigungen, die auf
Handlungen Dritter oder chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
7.6 Öffentliche Äußerungen des Herstellers, des Importeurs oder sonstiger Dritter durch besondere Eigenschaften der Ware,
insbesondere in der Werbung, werden – mangels ausdrücklicher Bezugnahme – nicht Vertragsinhalt.
7.7 Alle Angaben über Maße, Gewichte sowie Abbildungen, Beschreibungen, Skizzen, Schemadateien, Zeichnungen etc. sind
mangels abweichender Vereinbarung rechtlich unverbindlich. Alle Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster.
VIII. HAFTUNG
8.1 Bei Verbrauchergeschäften ist unsere Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden, ausgenommen Personenschäden,
ausgeschlossen. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung auf Schäden beschränkt, die am Gegenstand der Lieferung selbst
entstehen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
8.2 Der Kunde hat uns unverzüglich von jeder ihm bekannt gewordenen Schädigung durch eine von uns gelieferte Sache zu
informieren, insbesondere, wenn er von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung zum Ersatz eins Schadens oder zu
Bekanntgabe seiner Lieferanten aufgefordert wird, sonst von einem Produktfehler unserer Waren Kenntnis erhält oder selbst
geschädigt wird.
8.3 Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehrens sind unter genauer Angabe des Schadens, des
haftungsbegründeten Sachverhalts einschließlich des Nachweises, dass die Lieferungen und Leistungen von uns stammen,
schriftlich an Herrn Jan Leitner zu richten.
8.4 Sofern nichts anderes Vereinbart wurde, ist die Beladung nicht von unserer vertraglichen Leistungspflicht umfasst. Für
Ladegutsicherung und Ladungssicherheit ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
IX. DATENSCHUTZ, ADRESSENÄNDERUNG UND URHEBERRECHT
9.1 Der Kunde erteilt uns die ausdrückliche Zustimmung, sämtliche uns überlassen Daten verwenden zu dürfen. Eine Änderung der
Wohn- bzw. Geschäftsadresse sind während aufrechtem Vertragsverhältnis unverzüglich bekannt zu geben.
9.2 Erklärungen an den Kunden gelten nur dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesandt
werden, es sei denn, der Kunde hat uns eine neue Wohn- bzw. Geschäftsadresse schriftlich mitgeteilt, wobei der Zeitpunkt des
Zugangs bei solchen schriftlichen Erklärungen bei uns ausschlaggebend ist.
9.3 Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und der gleichen bleiben stets
im Eigentum von Leitner Baustoffe. Der Kunde erhält darauf kein Werknutzungs- und Verwertungsrecht.
9.4 Der Kunde verpflichtet sich, die von uns übermittelten personenbezogenen Daten gemäß dem jeweils gültigen
datenschutzrechtlichen Vorschriften, ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten
umgehend nach Wegfall eines zur Verarbeitung gerechtfertigten Grundes zu löschen (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).
9.5 Hinsichtlich unserer datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundordnung wird
dem Kunden auf Verlangen eine Kopie dieser Datenschutzerklärung kostenlos zur Verfügung gestellt.
X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Die von uns gelieferten Verpackungsmaterialien sind vom Kunden auf dessen Kosten zu entpflichten. Er hat uns auf unser Verlangen die ordnungsgemäße Entsorgung zu bestätigen. Dies gilt nicht für Verbraucher.
10.2 Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
10.3 Zuständig für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist das nach dem Sitz unseres
Unternehmens sachlich zuständige Gericht im Sprengel des Landesgerichtes Ried im Innkreis. Ist der Kunde Verbraucher, gilt
dieser Gerichtsstand nur als vereinbart, wenn er in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort
der Beschäftigung hat oder wenn der Kunde im Ausland wohnt.
10.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden, einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird jedoch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame
Regelung wird bei Verträgen mit den Unternehmern durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe kommt.
2. A L L G E M E I N E E I N K A U F S – U N D Ü B E R N A H M E B E D I N G U N G E N
I. ALLGEMEINES:
1.1 Unsere Aufträge und Bestellungen von Waren erfolgen nur unter Zugrundelegung nachstehender Bedingungen, abweichende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende AGB des Lieferanten werden nicht akzeptiert.
1.2 Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für an uns zu erbringende Leistungen.
1.3 Aus einer Handlung oder Unterlassung unsererseits kann kein Verzicht auf Rechte abgeleitet werden, sofern ein solcher von
uns nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Im Übrigen darf unser Schweigen niemals als Zustimmung zu einem Vertrag oder
Billigung eines Verhaltens gewertet werden.
II. AUFTRAGSERTEILUNG
2.1. Aufträge werden von uns ausschließlich schriftlich erteilt.
III. AUFTRAGSANNAHME UND RÜCKTRITTSVORBEHALT
3.1 Von uns erteile Aufträge und Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich
abgelehnt werden. Im Falle begründeter Hinweise darauf, dass Termin-, Lieferschwierigkeiten oder mangelnde Deckung
unserer Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche zu erwarten sind, sind wir zum jederzeitigen Rücktritt von erteilen Aufträgen
und Bestellungen berechtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten deutlich
verschlechtert oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten mangels Kostendeckung abgewiesen wird.
IV. LIEFERBEDINGUNGEN
4.1. Die gelieferte Ware muss erste Wahl sowie mängel- und fehlerfrei sein und allenfalls vorgelegten Mustern in allen Einzelheiten
entsprechen.
4.2. Produktions- oder Verpackungsänderungen mit logistischen Folgen sind uns mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich bekannt
zu geben.
4.3. Nicht genehmigte Abweichungen berechtigen uns, die Warenübernahme zu verweigern oder eine Preisminderung zu
verlangen.
4.4. Mit Auslieferung der Ware garantiert der Lieferant, dass sie allen einschlägigen in Österreich geltenden Bestimmungen
entspricht und die für sie charakteristische Lagerfähigkeit sowie die zu erwartende Sicherheit aufweist. Die Lagerfähigkeit von
importierten Waren hat der Importeur schriftlich nachzuweisen.
4.5. Waren, die nach in Österreich geltenden Bestimmungen mit einem Prüfzeichen versehen werden müssen, haben dieses
Zeichen zu tragen und demnach auch diesen Bestimmungen zu entsprechen.
4.6. Der Lieferant wird uns von allen produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen freistellen, die der Käufer oder Dritte aufgrund von
Fehlern der Waren gegen uns geltend machen. Der Lieferant wird uns bei Abwehr solcher Ansprüche von Anfang an in
geeigneter Weise und auf seine Kosten bestmöglich unterstützen, dies vor allem durch entsprechende Informationen sowie
durch Beitritt als Nebenintervenient auf unserer Seite in einem gegen uns eingeleiteten Verfahren.
4.7. Der Lieferant hat die Waren der gelieferten oder zu liefernden Art fortlaufend zu beobachten und über allfällige Fehler,
insbesondere Konstruktionsfehler und Fertigungsfehler, unverzüglich im Einzelnen zu informieren. Dasselbe gilt für Änderungen
des Standes von Wissenschaft und Technik. Erweisen sich solche Änderungen gelieferten Waren als mangel- und fehlerhaft,
hat uns der Lieferant hievon umgehend in Kenntnis zu setzen und derartige mangel- und fehlerhafte Waren auf eigene Kosten
zurückzuholen. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht nach und werden wir deshalb einen Käufer der Ware oder einem
Dritten gegenüber nach geltenden Produkthaftungsbestimmungen, kosten- oder schadenersatzpflichtig, verpflichtet sich der
Lieferant diesbezüglich zur vollen Schad- und Klagloshaltung.
4.8. Der Lieferant hat die Ware so gekennzeichnet zu liefern, dass sie einem Hersteller oder einem Importeuer mit Sitz im EWR-
Raum oder dem Lieferanten selbst zugeordnet werden kann.
4.9. Der Lieferant ist verpflichtet, durch deutlichen, dauerhaft an den Waren angebrachten Hinweis auf allfällige Benützungsgefahren
aufmerksam zu machen, erforderliche Sicherheitsdatenblätter in der jeweils aktuellen Fassung an uns zu übergeben und uns
Informationsmaterial zum Zwecke der Weiterleitung an den Kunden zur Verfügung zu stellen (z.B. Bedienungsanleitungen,
Wartungsvorschriften etc). Dieses Informationsmaterial ist inhaltlich derart zu gestalten, dass diesen insbesondere
Einsatzzweck, Art der Bedienung, damit verbundene Gefahren sowie Gefahren der widmungswidrigen Verwendung der Waren
unmissverständlich zu entnehmen sind und hierdurch ein sicherer und ordnungsgemäßer Gebrauch der Waren gewährleistet
ist.
V. LIEFERZEIT
5.1. Lieferungen haben zum vereinbarten Termin bzw. fristgerecht zu erfolgen.
5.2 In Fällen höherer Gewalt, die dem Lieferanten eine rechtszeitige Lieferung unmöglich machen, hat uns dieser unverzüglich zu
verständigen, widrigenfalls er uns für den aus der nicht rechtzeitig erfolgten Lieferung entstandenen Schaden voll haftbar ist.
5.3. Ebenso sind vereinbarte Anlieferungszeiten einzuhalten, widrigenfalls sind wir zur Zurückweisung der Ware auf Kosten des
Lieferanten berechtigt.
VI. TRANSPORT UND ÜBERNAHME
6.1. Lieferungen haben ausschließlich an den von uns genannten Lieferort und auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen, sofern nichts
anderes Vereinbart, verstehen sich alle Lieferungen abgeladen frei Rampe bzw. Lager.
6.2. Wir behalten uns vor, nicht vereinbarte Teillieferungen zurückzuweisen bzw. Restmengen zu stornieren.
6.3. Der Lieferschein muss jedenfalls detaillierte Mengen- und Warenangaben sowie die genaue Gesamtkollizahl enthalten. Nur
über unser Verlangen sind insbesondere der Endverkaufs- bzw. Listenpreis sowie Auftragsdaten (Auftragsnummer,
Bestelldatum, Name des Bestellers etc.) am Lieferschein auszuweisen.
6.4 Jede Lieferung bedarf der Aufstellung eines gesonderten Lieferscheines. Ohne auftragskonforme Lieferpapiere erfolgt keine
Warenannahme.
6.5. Die ausgestellte Empfangsbestätigung gilt nur für die Richtigkeit der Kollianzahl, die tatsächliche stückweise Übernahme erfolgt
erst später. § 377 UGB kommt nicht zur Anwendung.
6.6. Die Nichtannahme der Ware durch uns verpflichtet den Lieferanten zur Abholung binnen 8 Tagen ab Verständigung. Kommt er
unserer erstmaligen Aufforderung zur Abholung nicht nach, sind wir zur Rücklieferung berechtigt.
6.7. Alle Retourlieferungen –aus welchen Gründen immer – gehen auf Kostengefahr des Lieferanten.
VII. RECHNUNGEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt nur zu den in unserem Auftrag bzw. in bestehenden Rahmenvereinbarungen genannten
Bedingungen. Eine Verpackungsverrechnung wird von uns nur gemäß ausdrücklicher Vereinbarung anerkannt.
7.2. Bei in unserem Auftrag direkt an unsere Käufer gelieferten Waren ist uns vom Lieferanten unverzüglich die Rechnung 2-fach
samt bestätigtem Liefernachweis zu übermitteln.
7.3. Die Rechnungen müssen den geltenden Vorschriften, insbesondere bezüglich Umsatzsteuer, entsprechen. Der Lieferant erklärt
sein Einverständnis zur Erteilung einer Gutschriftanzeige gemäß § 11 Abs. 8 UStG.
7.4. Der Fristenlauf der Zahlungsbedingungen beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges.
7.5. Der Lieferant ist nicht zur Aufrechnung berechtigt.
VIII. VERPACKUNG UND PALETTIERUNG
8.1. Die Verpackung ist materialmäßig und konstruktiv so zu gestalten, dass ein ausreichender Schutz des Füllgutes gewährleistet
ist.
8.2. Jede Versandpackung hat an entsprechender Stelle der Artikelbenennung die Anzahl der enthaltenen Verkaufseinheiten sowie
die gesetzlichen Prüfzeichen, Symbole und Belehrungen entsprechend den in Österreich geltenden Bestimmungen
auszuweisen.
8.3. Warensendungen sind palettiert anzuliefern, sofern nichts anderes vereinbart ist.
8.4. Die Palettierung ist transportsicher zu gestalten und gegen Verrutschen zu sichern, ein Überschlichten der Palettenstellfläche ist
nicht gestattet.
8.5. Ggf. hat der Lieferant durch Beachtung der einschlägigen bahnbehördlichen Verladevorschriften sowie durch Verwendung
allenfalls erforderlicher Stauhilfsmittel für eine ausreichende Transportsicherung der Wagonladung zu sorgen.
8.6. Der Lieferant ist zur Rücknahme von Verpackung und Palettierung gegen volle Wertverrechnung verpflichtet, soweit hierfür eine
Pfandverrechnung erfolgt ist.
8.7 Wir behalten uns bei Nichtbeachten der vorstehenden Bedingungen vor, uns hierdurch entstandene Kosten zu verrechnen oder
die Annahme der Ware zu verweigern.
IX. ERSATZANSPRUCH
9.1. Der Lieferant haftet für jeden aus nicht ordnungsgemäßer Lieferung bzw. mangel- oder fehlerhafter Ware resultierenden
Schaden. Soweit wir von dritter Seite deswegen in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant schad- und klaglos zu
halten. Demnach haftet uns der Lieferant zumindest in jenem Umfang und für jene Dauer, wie wir Dritten gegenüber, insbes.
aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung oder der Produkthaftung zu leisten verpflichtet sind. Der Lieferant hat
insbes. all jene Kosten zu tragen, welche uns aus der Feststellung der Berechtigung der gegen uns erhobenen Ansprüche aus
Produktfehlern einschließlich der Prozesskosten, erwachsen.
9.2. Sofern nicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind Regressansprüche gemäß § 9.1. jedenfalls dann rechtzeitig erhoben, wenn
sie unsererseits innerhalb von 2 Monaten ab Erfüllung der Haftungsverpflichtung gegenüber Dritten, längstens binnen 5 Jahren
ab Erbringung der Leistung durch den Lieferanten, geltend gemacht werden.
9.3. Verletzt ein Lieferant seine Vertragspflichten oder Bestimmungen dieser Allgemeinen Kauf- und Übernahmebedingungen, sind
wir berechtigt, dafür eine Vertragsstrafe in der Höhe bis 10 % des Rechnungsbetrages der betroffenen Ware einzuheben. Die
Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
X. EIGENTUMSVORBEHALT UND ZESSIONEN
10.1. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder dritter Personen werden von uns nicht anerkannt.
10.2. Werden Forderungen gegen uns an Dritte abgetreten, sind wir berechtigt, dem Lieferanten die uns aus der Bearbeitung und
Durchführung der Zession entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
XI. DATENVERARBEITUNG
11.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die von uns übermittelten personenbezogenen Daten gemäß der jeweils aktuell gültigen
datenschutzrechtlichen Vorschriften ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten umgehend
nach Wegfall eines die Verarbeitung rechtfertigen Grundes zu löschen. Hinsichtlich unserer datenschutzrechtlichen
Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir darauf, dass auf Verlangen des
Lieferanten ihm jederzeit kostenlos eine Kopie dieser Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt wird.
XII. GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL.
12.1. Anzuwenden ist ausschließlich österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie
internationaler Kollisionsrechtsnormen.
12.2 Zuständig für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist das nach dem Sitz unseres
Unternehmens sachlich zuständige Gericht im Sprengel des Landesgerichtes Ried im Innkreis.
3. A l l g e m e i n e T r a n s p o r t b e d i n g u n g e n
I. ALLGEMEINES
1.1. Die Transportaufträge von Leitner Baustoffe als Auftraggeber mit Kraftfahrzeugen erfolgen mit Transporteuren nur unter
Zugrundelegung nachstehender Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen Schriftform.
1.2. Die AÖSp sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen des Transporteurs kommen nicht zur Anwendung.
II. AUFTRAGSERTEILUNG
2.1 Transportaufträge werden grundsätzlich schriftlich (auch per Fax und E-Mail) erteilt. Dies gilt auch für Zusätze, Änderungen,
Anweisungen oder sonstige Vereinbarungen zu Transportaufträgen. Im Einzelfall mündlich erteile Transportaufträge sind nur
nach Maßgabe der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber gültig.
III. AUFTRAGSANNAHME
3.1. Sollte der Transporteur einen Transportauftrag nicht unverzüglich nach Auftragserteilung schriftlich ablehnen, gilt der
Transportauftrag durch den Transporteur angenommen.
IV. ÄNDERUNGEN DES TRANSPORTAUFTRAGES
4.1. Änderungen des Transportauftrages durch den Auftraggeber gelten als angenommen, wenn der Transporteur nicht
unverzüglich schriftlich ablehnt.
4.2 Beabsichtigt der Transporteur, vom Transportauftrag abzuweichen, hat er dies zum Auftraggeber unverzüglich zu melden und
dessen Zustimmung hierüber einzuholen, vor allem bei einer Nichteinhaltung vereinbarter Lade- oder Entladezeiten,
Schwierigkeiten bei der Be- oder Entladestelle, Schäden an der Ware oder dergleichen.
V. ALLGEMEINE VORGABEN
5.1. Der Transporteuer erklärt mit Annahme des Transportauftrages, zur Durchführung des Transportes der übernommen Ware
berechtigt zu sein und bestätigt, die zur Durchführung des Transportes erforderlichen Befähigungen, Konzessionen, oder
Erlaubnisse, Lieferpapiere und sonstigen Genehmigung innezuhaben oder – soweit erforderlich – für eigene Kosten rechtzeitig
einzuholen.
5.2. Der Transportauftrag sowie sämtliche sonstige Anweisungen des Auftraggebers für den Transport sind einzuhalten. Weiters
sind alle anzuwendenden Rechtsvorschriften zu befolgen.
5.3. Der Transporteur ist dafür verantwortlich, dass die Transportfahrzeuge dem beförderten Transportgut und den dafür geltenden
Vorschriften entsprechen. Alle Transportmittel müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden, insbesondere
müssen die Ladeflächen und Laderäume des LKWs rückstandsfrei sein. Die Fahrzeuge sind nach den gesetzlichen Vorschriften
zu kennzeichnen.
VI. BE- UND ENTLADUNG
6.1. Der Auftraggeber verlädt das Ladegut auf die Ladefläche des jeweiligen Transportfahrzeuges des Transporteurs. Sofern der
Transporteur keine Mängel bei der Verladung rügt, ist davon auszugehen, dass sie ordnungsgemäß erfolgt ist. Spätestens mit
dem Zeitpunkt der Verladetätigkeit geht die Gefahr auf den Transporteur über. Für sämtliche Schäden, die auf Umstände ab
diesem Zeitpunkt des Abstellens des Ladegutes der Ladefläche zurückzuführen sind, haftet der Transporteur.
6.2. Dem Transporteur bzw. dessen Gehilfen obliegt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verladung sowie die Festigung des
Ladegutes an LKW mittels technisch einwandfreien Zurrgurten in der erforderlichen Anzahl oder mittels anderer geeigneter
Hilfsmittel. Der Transporteur hat dabei die erhöhten Sorgfaltsanforderungen eines ordentlichen und fachlich qualifizierten
Transporteurs walten zu lassen. Bei der Verwendung von Zurrgurten zur Ladungssicherung sind zur Vermeidung von
Beschädigungen des Ladegutes zwischen Gurt und Ladegut Kantenschutzwinkel einzulegen.
VII. UM- UND ZULADUNGEN
7.1. Solche sind nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmend durch den Auftraggeber gestattet, sofern sie nicht von diesem
angeordnet wurden.
7.2. Schüttgut darf nicht umgeladen werden, es sei denn es wurde die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers
eingeholt.
VIII. Ladetermine
8.1. Ladetermine sind mit dem Auftraggeber vorab schriftlich zu vereinbaren.
8.2. Im Falle von nicht avisierten Abholungen ist eine Nichtbeladung möglich.
8.3. Für die Durchführung der Transporte ist ausschließlich geschultes und befähigtes Personal einzusetzen, welchem die
einschlägigen Vorgaben und rechtlichen Bestimmungen bekannt sind.
IX. TRANSPORTDOKUMENTE
9.1. Der Transporteur hat die für die Durchführung des Transportes gesetzlich erforderlichen Dokumente vollständig und richtig
auszufüllen sowie mitzuführen.
9.2. Bei jedem Transport ist ein Reinigungszertifikat mitzuführen, auf welchen die vorangegangenen Ladungen des
Transportfahrzeuges angeführt sind. Das Reinigungszertifikat ist der Be- und Entladestelle bei jedem Transport unaufgefordert
vorzulegen.
9.3. Alle Transportdokumente sind unverzüglich nach Erledigung des Transportauftrages an den Auftraggeber zu übermitteln.
Sollten zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle originalen Dokumente vorliegen, können für die Abrechnung Kopien verwendet
werden und sind die Originale unverzüglich nachzureichen. Eine Verrechnung kann auch im Wege von Gutschriften erfolgen.
9.4. Bei allen Abrechnungen ist vom Transporteur die Auftragsnummer samt Gewichtsangabe bei Entladung, sowie falls vorhanden,
die Lieferscheinnummer des Auftraggebers anzugeben.
9.5. Die Frachtrechnung ist vom Auftraggeber nach Erhalt der vollständigen und ordnungsgemäßen Originalunterlagen
entsprechend dem vereinbarten Zahlungsziel zu begleichen.
9.6. Die vereinbarten Frachtpreise verstehen sich inklusive sämtlicher Nebenkosten und Gebühren sowie Maut- und
Reinigungskosten.
9.7. Sollten die Originaldokumente nicht, nicht vollständig oder inhaltlich mangelhaft übermittelt werden oder Vermerke über
Beanstandungen oder Mängel aufweisen, gilt die Rechnung als nicht fällig und wird retourniert.
X. SICHERHEITEN, AUFRECHNUNG, INKASSO
10.1. Der Transporteur verzichtet ausdrücklich auf allfällige ihm nach gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen allenfalls
zustehenden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte am Transportgut.
10.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Gegenforderungen gegenüber dem Transporteuer aufzurechnen.
10.3. Eine Inkassoberechtigung des Transporteuers besteht nur, soweit vom Auftraggeber schriftlich angeordnet.
XI. WEITERGABE VON AUFTRÄGEN
11.1. Der Transporteur ist lediglich nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz von
Subunternehmern berechtigt. Der Transporteur haftet dennoch für die Einhaltung des erteilten Auftrages und hat für die
Nachverfolgbarkeit des Transportes sowie die Einhaltung der gegenständlichen Bedingungen durch den Subunternehmer zu
tragen.
XII. VERSCHWIEGENHEITSPLICHT UND DATENSCHUTZ
12.1. Der Inhalt des Transportauftrages, alle damit verbundenen Geschäftsvorgänge und alle mit der Auftragsverhandlung und
Erfüllung bekannt gewordenen Informationen sind vom Transporteuer streng vertraulich zu behandeln und dürfen – soweit
gesetzlich nicht erlaubt – nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt über die Erledigung des Transportauftrages hinaus.
12.2 Der Transporteur hat im Rahmen der Erfüllung des Transportauftrages die jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen
Vorschriften anzuwenden und die Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verarbeiten. Die Daten sind nach
Wegfall eines die Verarbeitung rechtfertigen Grundes unverzüglich zu löschen.
12.3. In Anbetracht datenschutzrechtlichen Informationspflichten wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Transporteurs
diesen eine Kopie der Datenschutzerklärung kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
XIII. HAFTUNG
13.1. Der Transporteuer hat bei der Durchführung des Transportauftrages sowie der ihm nach diesen Bedingungen obliegenden
Verpflichtungen dieser eines ordentlichen Unternehmers an den Tag zu legen. Der Transporteur hat den Auftraggeber für
jegliche Nachteile, die aus der schuldhaften Nichteinhaltung des Transportauftrages, dieser Bedingungen oder gesetzlicher
Vorschriften entstehen, vollkommen schad- und klaglos zu halten
13.2. Der Transporteuer hat dafür einzustehen, dass das Transportgut in unveränderter Qualität abgeliefert wird und haftet er für alle
im Zusammenhang mit dem Transport sowie der Be- und Entladung an der Ware entstehenden Schäden. Der Transporteur ist
für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder einem belieferten Kunden durch Lieferverzug entstehen, sowie für Verlust der
übernommen Ware verantwortlich.
13.3. Die Transportkontrolle ist stets am letzten Stand der Technik durchzuführen und dem Auftraggeber unverzüglich offen zu legen.
13.4. Der Transporteuer verpflichtet sich außerdem, die durch Abschluss und Ausführung eines Transportauftrages entstehenden
Risiken nach Deckungsumfang und Deckungshöhe ausreichend zu versichern. Der Bestand für Versicherungen ist dem
Auftraggeber jederzeit auf Anfrage nachzuweisen.
XIV. GERICHTSSTAND UND RECHTSFALL
14.1. Anzuwenden ist ausschließlich österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie
internationaler Kollisionsrechtsnormen.
14.2. Zuständig für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist das nach dem Sitz unseres
Unternehmens sachlich zuständige Gericht im Sprengel des Landesgerichtes Ried im Innkreis.